Freie Rede bei Sado-Maso
Wer schlüpfrig auftritt, darf kritisiert werden
Wer eine Kollegin im Büro wegen eines Sado-Maso-Auftritts im Internet kritisiert, darf deswegen nicht abgemahnt werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben der Klage einer Sachbearbeiterin gegen ein Immobilienunternehmen statt und verurteilten die Firma, die Abmahnung aus der Personalakte zu nehmen. Das Unternehmen hatte die Abmahnung mit der Störung des Betriebsfriedens begründet.
Die Arbeitnehmerin hatte im Kollegenkreis eine Mitarbeiterin heftig kritisiert, weil diese sich im Internet in Sado-Maso-Kleidung zeigte. Die Firma warf der Sachbearbeiterin daraufhin vor, sich in "unentschuldbarer Weise" in die privaten Angelegenheiten der Frau eingemischt und deren "Intimsphäre" verletzt zu haben.
Laut Urteil ist die Kritik am Auftritt einer in Lack- und Lederkleidung im Internet auftretenden Kollegin hinzunehmen, weil diese mit ihrem Auftritt vor einem Millionen-Publikum bereits selbst ihre Intimsphäre verlassen habe. Von einer Störung des Betriebsfriedens könne daher keine Rede mehr sein.
dpa Az 22 Ca 6126/08
Quelle: fr-online.de am 08.04.2009
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Prozess um Sado-Maso-Verhältnis | Bizarre Beziehung endet vor dem Richter
20.05.2008 17:19 Uhr
Prozess um Sado-Maso-Verhältnis
Bizarre Beziehung endet vor dem Richter
Der "Meister" und seine "Sklavin": Ein Sado-Maso-Verhältnis wird zu einem umfangreichen Strafprozess.
Von Alexander Krug
Vielleicht ist die ganze Sache Helmuth S. peinlich, vielleicht will er aber auch nur den Fotografen keine Gelegenheit zu einem Schnappschuss geben. Jedenfalls dreht er sich demonstrativ mit dem Rücken zum Publikum, das ihn im Saal des Landgerichts erwartet. Privat gab sich der 53-Jährige weniger schamhaft, die Anklage spricht davon Bände. Jahrelang führte Helmuth S. eine sadomasochistische Beziehung mit bizarren Sexspielen. Das wäre seine Privatsache geblieben, hätte er nicht seine Freundin zuletzt nur noch gequält und misshandelt.
Die Liste der Anklagepunkte ist so lang wie selten in einem Strafprozess: Freiheitsberaubung, Menschenhandel, gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Vergewaltigung und versuchte räuberische Erpressung. Von 2000 bis 2004 soll der ehemalige Lokführer und jetzige Frührentner seine neun Jahre jüngere Freundin mit zunehmender Brutalität zu Sexspielen gezwungen haben, die weit über das hinausgingen, was anfangs zwischen beiden für ihr Rollenspiel als "Meister" und "Sklavin" vereinbart worden war. Irgendwann zwang Helmuth S. seine Freundin, in einem Sado-Maso-Studio als Prostituierte anschaffen zu gehen. Um sie gefügig zu machen, drohte er, Videos und Fotos von ihren gemeinsamen "Sitzungen" ins Internet zu stellen. "Das ist alles erlogen und erstunken", schimpft der Angeklagte. Seine Freundin sei stets mit allem einverstanden gewesen, nach ihrer Trennung 2004 wolle sie sich jetzt nur rächen: "Sie will mich fertigmachen."
Richter Gilbert Wolf nimmt ihm gleich den Wind aus den Segeln und erinnert ihn daran, welche Strafandrohung auf jeden einzelnen Anklagepunkt steht. "Dieses Verfahren ist nicht schön, und das, was wir noch in den Akten haben, ist noch weniger schön", sagt er. Die Anwältin des Opfers, Ricarda Lang, meint, dass "nur die Spitze des Eisbergs" verhandelt werde und der Angeklagte offenbar versucht habe, einen "Harem von Sklavinnen" aufzubauen.
Helmuth S. wird nachdenklich angesichts der Warnungen und bittet um eine Unterbrechung. Danach legt er ein Geständnis ab und erklärt sich bereit, als "Täter-Opfer-Ausgleich" 15.000 Euro an seine Ex-Freundin zu zahlen. Die Strafe ist bereits vorab ausgehandelt: Zwei Jahre, die "mit viel gutem Willen", so die Staatsanwältin in ihrem Antrag, zur Bewährung ausgesetzt werde.
"Sie haben viel Glück gehabt", sagt Richter Wolf, ohne Geständnis hätte die Strafe leicht fünf Jahre betragen können. Verteidiger Karl-Heinz Seidl möchte das so nicht ganz stehen lassen. Es handele sich mitnichten um eine "Gnadenbewährung", denn "zu einer solchen Beziehung gehören immer zwei Menschen". Und die Geschädigte habe schließlich erst nach vielen Jahren Anzeige erstattet.
Quelle: sueddeutsche vom 21.05.2008
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langjährige Haftstrafe wegen lebensgefährlicher Verletzung im Rahmen von S/M
SWL MELDET
langjährige Haftstrafe wegen lebensgefährlicher Verletzung im Rahmen von Sadomasochismus
Am 07. Juli 2006 verurteilte die Strafkammer am Landgericht Giessen einen 42jährigen wegen schwerer Körperverletzung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Der Angeklagte hatte im Juni 2006 in Rahmen von Sexspielen die Brustwarzen seiner Freundin weggebrannt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt ihr einen aufblasbaren Latexknebel in die Speiseröhre eingeführt. Die Folge war ein Einriss der Speiseröhre und eine daraus resultierende lebensgefährliche Entzündung.
Zu seiner Entlastung führte der Angeklagte vor Gericht den von der Frau unterschriebenen Sklavenvertrag bzw. dass er diese Handlungen auf den Wunsch seiner Freundin durchgeführt hätte an Die Kammer ging jedoch davon aus, dass der Angeklagte beim Einführen des Knebels in die Luftröhre ihren Tod bewusst in Kauf genommen hätte. Da aber der Latexball durch den Angeklagten wieder entfernt wurde, sah die Kammer einen "strafbefreienden Rücktrtt" und verurteilten ihn wegen gefährlicher Körperverletzung.
Die Staaatsanwaltschaft hat wegen versuchten Mordes einen Freiheitsstrafe von acht Jahren beantragt.
Autor: W. Fauster
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Licht im Umgang mit Darkrooms
27. August 2007, 20:16
Von Stefan Hohler
Licht im Umgang mit Darkrooms
Die Schwulenorganisationen haben sich durchgesetzt: Clubs dürfen weiterhin Darkrooms führen - aber mit Auflagen.
Die Verhandlungen seien zäh und hart gewesen, am Ende aber habe man einen Konsens gefunden. Dies sagten Vertreter von Stadtpolizei und Schwulenorganisationen zu der heute den Medien präsentierten Lösung. Konkret bedeutet dies, dass für das Betreiben von Gastgewerbelokalen mit Darkroom (Erotikbereich) die Bewilligungen mit folgenden zusätzlichen Auflagen erteilt werden:
- Darkrooms müssen, visuell und akustisch von der restlichen Gastgewerbefläche abgetrennt sein.
- Darkrooms müssen klar als solche beschriftet werden.
- Das Mindestalter für Besucher von Darkrooms beträgt 18 Jahre.
- Prostitution und sexuelle Handlungen mit gewerblichem Hintergrund in Darkrooms sind verboten.
- Betreiber von Darkrooms müssen eine Aids-Präventionscharta unterschreiben und sich an die Richtlinien halten.
Beide Seiten sind zufrieden
Mit dieser Regelung hat die heftige Diskussion um Darkrooms ein Ende gefunden. In der Vergangenheit bemängelte die Stadtpolizei, dass Darkrooms in Clubs und Partylokalen gegen das Gastgewerbegesetz verstossen würden. In einem TA-Interview hatte Stadträtin Esther Maurer gesagt, dass Sex einfach nicht in die Gaststube gehöre. Sie verlangte eine bauliche Trennung mit seperaten Eingängen für Gaststätte und Clubs.
Mit dem nun erzielten Lösung sei man sehr glücklich, sagt Roger Markowitsch, Präsident Vegas (Verein Gay-Betriebe Schweiz). Man habe «im Prinzip» die Forderung nach Darkrooms in Gaststätten voll durchsetzen können. In der Stadt Zürich gebe es vier Clubs mit Darkrooms: Club Labitzke, Club Aaah!, Club Lotus und Magnusbar. Zufrieden ist jedoch auch die Stadtpolizei: Man habe jetzt eine klare und einheitliche Regelung, sagt Pressesprecher Michael Wirz.
Quelle: Tagesanzeiger
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Schweizerisches Strafgesetzbuch: Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität
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